Mittwoch, 16. September 2026

16.9.2026: Die Fritte ist zu breit – oder: Wenn Hilden über Kunst und drei Viertel Fassade streitet

Die Leuchtreklame von „City Fritti“ kannte ich natürlich. Dass Hilden darüber seit 2020 einen Rechtsstreit führt, wusste ich nicht. Dabei geht es um eine herrlich hildenerische Frage: Wie breit darf ein Schild sein, bevor daraus ein Fall fürs Verwaltungsgericht wird?

Die Antwort steht in § 7 der Hildener Werbeanlagensatzung: Eine fassadenparallele Werbeanlage darf höchstens drei Viertel der verfügbaren Fassadenlänge einnehmen. City Fritti entschied sich offenbar eher für die großzügige Interpretation. Die Reklame erstreckt sich über die gesamte Breite des Ladenlokals und sogar noch über die Eingangstür des Nachbargebäudes. Das war der Stadt zu viel.

Und damit begann eine Geschichte, die erstaunliche sechs Jahre durchhielt. Die Stadt wies den damaligen Inhaber Sadik Ilgen darauf hin, dass seine Reklame zu breit sei. Er wollte einen Bauantrag vorbereiten, die Stadt erinnerte ihn zwischen 2021 und 2024 viermal daran – passiert ist nach Darstellung der Stadt nichts. Im Mai 2024 folgte schließlich die Aufforderung, das Schild innerhalb von sieben Tagen abzubauen, verbunden mit der Androhung eines Zwangsgeldes von 250 Euro. Wieder passierte nichts. Das Zwangsgeld wurde festgesetzt, und diesmal passierte etwas: Ilgen klagte.

Spätestens hier bekommt die Geschichte eine Wendung, die man sich für „Hildener Geschichten“ kaum besser ausdenken könnte. Ilgen verteidigte sich vor Gericht ohne Anwalt und berief sich auf die im Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit. Die Leuchtreklame sei nach seinen eigenen Zeichnungen in einem Atelier angefertigt worden. Plötzlich ging es also nicht mehr nur um Pommes und Leuchtschrift, sondern um die große Frage: Kunstfreiheit oder Werbeanlagensatzung?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied sich für die Werbeanlagensatzung. Das Interesse der Stadt, die Mittelstraße vor einer „Verunstaltung durch ausufernde Werbeanlagen“ zu schützen, wiegt nach dem Urteil schwerer. Die Reklame muss weg, das Zwangsgeld bleibt.

Ich finde ja schon die Vorstellung bemerkenswert, dass irgendwo ernsthaft darüber verhandelt wurde, ob eine City-Fritti-Leuchtreklame ein Fall für die Kunstfreiheit des Grundgesetzes ist. Andererseits hat der Streit damit etwas erreicht, was gewöhnlicher Außenwerbung selten gelingt: Ich schaue jetzt wesentlich genauer hin.

Besonders hildenerisch ist allerdings das Ende der Geschichte. Denn obwohl das Gericht bereits im März entschieden hat, hängt die Reklame noch immer. Der Imbiss selbst ist seit Juni geschlossen, der frühere Betreiber hat das Geschäft bereits 2025 verkauft – aber das Schild hält durch. Die Stadt führt das Verfahren inzwischen mit dem neuen Inhaber weiter. Sollte auch der nicht reagieren, kommen ein weiteres Zwangsgeld oder schließlich eine Ersatzvornahme infrage. Dann könnte die Stadt das Schild selbst entfernen lassen.

Sechs Jahre Streit für ein Stück Fassadenbreite sind natürlich eine beachtliche Leistung. Aber vielleicht sollten wir die Sache positiv sehen: Hilden nimmt sein Stadtbild ernst. Und wer künftig in der Mittelstraße eine Leuchtreklame montieren möchte, kennt jetzt zumindest eine wichtige mathematische Größe.

Drei Viertel sind erlaubt. Bei vier Vierteln hört in Hilden offenbar die Werbung auf – und das Verwaltungsgericht fängt an.

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